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AGB§ 1 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort des Sitzes des Verkäufers. § 2 Gerichtsstand Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist Olpe/Biggesee oder ein Gericht nach Wahl des Verkäufers. § 3 Vertragsinhalt Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Partner gebunden. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen. Sofern der Käufer es versäumt, zeitig eine unterschriebene Kopie der Auftragbestätigung zurückzuschicken, gilt der Kontrakt zu den hier aufgeführten Bedingungen spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung als angenommen. Mehr- oder Minderlieferungen von 5 % sind aus betriebstechnischen Gründen zulässig. § 4 Lieferung Die Lieferung der Ware erfolgt ab Sitz des Verkäufers. Die Versandkosten trägt der Käufer. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Standort des Lagers berechnet. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dorn Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. § 5 Unterbrechung der Lieferung Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Telefax ankündigen. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. § 6 Nachlieferungsfrist Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 18 Tagen , in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen, als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1, Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Telefax abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1, Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungszeit längstens 5 Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Vor Ablauf der Nachljeferungsfrisi sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. § 7 Mängelrüge Beanstandungen sind unverzüglich, jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, an den Verkäufer bekannt zu geben. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware. Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Zahlung Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen § 9 Zahlungsverzug Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den aktuellen Kontokorrent-Zinssatz des Verkäufers berechnet. Vor völliger Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Debitor sofort fällig. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. § 10 Zahlungsweise Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig. § 11 Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. 2. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung: a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, Eigentum des Verkäufers, b) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers dieEröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene, unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB).In einem Widerruf oder einem Verlangen auf die Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag vor. c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig, d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die \Nare verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt, f) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner abzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt, g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen, h) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen, i) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen, j) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der . Zahlungseinstellunö^dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden. 3. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventüalverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist. § 12 Regelung von Streitigkeiten Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. § 13 Umgehungsverbot (Auszug aus der Satzung) Umgehungen derZahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig. § 14 Es gelten die Vertragsbeziehungen ausschließlich deutsches Recht. § 15 Werbeanbringung Für Einwebungen und Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % technisch bedingt und gelten als vereinbart. Evtl. anfallende 1b-Ware wird bis zu 5 % der Bestellmenge bei einem Preisnachlass von 10 % mitgeliefert. § 16 Bestellung Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich und haben nur in dieser Form Gültigkeit. Bedingungen des Lieferers, die mit unseren Einkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. § 17 Sollte eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. |